Dokument-ID: 784115

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

2. Hauptstück
Organisation des Feuerwehrwesens

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 33. Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Freiwilligen Feuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Berufsfeuerwehren.

(2) Die Freiwilligen Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit. Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen des Betriebes. Die Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden.