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Vorschrift
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
4a. Teil
Gemeinsame Bestimmungen
§ 75a NÖ Feuerwehrordnung
idF LGBl. Nr. 77/2020 | Datum des Inkrafttretens 16.10.2020
(1) Der NÖ Landesfeuerwehrverband hat eine Feuerwehrordnung mit Genehmigung der Landesregierung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- die innere Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, das Disziplinarverfahren, die Durchführung der Wahl des Feuerwehrkommandanten und des/der Feuerwehrkommandantstellvertreter(s), Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bezeichnung der Dienstgrade und Dienstgradabzeichen, Dienstkleidung, Einsatzbekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Ausbildung der Mitglieder und Dienstaufsicht,
- die Einteilung des Landes in Feuerwehrviertel und Feuerwehrbezirke, die Organisation des NÖ Landesfeuerwehrverbandes sowie die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe gemäß § 52,
- die Wahlen gemäß §§ 65 bis 68.
(2) Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten wegen Widerspruchs mit den Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.
(3) Die NÖ Feuerwehrordnung sowie ihre Änderungen sind im Publikationsorgan des NÖ Landesfeuerwehrverbandes und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren.
(LGBl. Nr. 77/2020)