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Vorschrift
NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)
5. Teil
Disziplinarwesen und Ende der Mitgliedschaft
§ 76. Disziplinarstrafgewalt und Ausschluss
idF LGBl. Nr. 77/2020 | Datum des Inkrafttretens 16.10.2020
(1) Ein Feuerwehrmitglied, das schuldhaft gegen Dienstvorschriften und Befehle verstößt oder durch sein Verhalten im Dienst oder außerhalb des Dienstes die Interessen und das Ansehen des Feuerwehrwesens beschädigt, begeht ein Disziplinarvergehen.
- der schriftliche Verweis,
- die Sperre für die Verleihung von Auszeichnungen,
- die Sperre von der Teilnahme an Leistungsbewerben,
- die Abberufung aus der Dienstverwendung,
- die Aberkennung des Dienstgrades,
- der Ausschluss aus der Feuerwehr.
(3) Die Disziplinarstrafen sind mit Bescheid zu verhängen. Zuständig für die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist
- der Feuerwehrkommandant für die Feuerwehrmitglieder seiner Feuerwehr, mit Ausnahme der Funktionäre gemäß § 41 Abs. 2, der Feuerwehrfunktionäre gemäß § 52 Abs. 2 sowie der Feuerwehrmitglieder, deren Dienstgrad vom Landesfeuerwehrkommandanten verliehen wurde, (LGBl. Nr. 77/2020)
- die Disziplinarkommission des NÖ Landesfeuerwehrverbandes.
(4) Ein Feuerwehrmitglied kann auch aus sonstigen wichtigen Gründen aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden, ohne dass ein disziplinärer Tatbestand vorliegt, wenn
- das Wahlrecht zur Wahl zum Nationalrat aberkannt wird,
- es an den Aktivitäten der Feuerwehr (Ausbildung, Einsatz, Übungen) über einen Zeitraum von mindestens 1 Jahr, soweit nicht wichtige persönliche oder berufliche Gründe vorliegen, nicht teilnimmt,
- es durch ein Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als 3-jährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, (LGBl. Nr. 77/2020)
- es durch ein Gericht wegen Brandstiftung rechtskräftig verurteilt worden ist, (LGBl. Nr. 77/2020)
- die persönliche Eignung nicht mehr gegeben ist, seine Aufgaben zu erfüllen, (LGBl. Nr. 77/2020)
- durch sein Verhalten der Zusammenhalt, die Kameradschaft zwischen den Mitgliedern sowie der nachhaltige Einsatz für die Realisierung des Zweckes der Freiwilligen Feuerwehr gefährdet werden. (LGBl. Nr. 77/2020)
(5) Ein Ausschluss gemäß Abs. 4 erfolgt durch Bescheid des Feuerwehrkommandanten nach Beratung in der Chargensitzung.
(6) Für Verfahren gemäß Abs. 3 und 5 gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß. Die Organe unterliegen dabei den Weisungen der Landesregierung.
(7) Bescheide gemäß Abs. 3 oder Abs. 5 können vom betroffenen Feuerwehrmitglied binnen 4 Wochen beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.