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Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
e) Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren
§ 28. Einrichtung und Mitgliedschaft
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen können – unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften – zur Erhöhung des Vorbeugenden und Abwehrenden Betriebsbrandschutzes eine Betriebsfeuerwehr für ihre Anlagen und Objekte einrichten.
(2) Die Betriebsfeuerwehr besteht aus aktiven Feuerwehrmitgliedern, Feuerwehrmitgliedern der Reserve und Mitgliedern der Jugendgruppe(n).
(3) Die Mitgliedschaft wird mit Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Betriebseigentümer über die Dienstleistung im Rahmen der Betriebsfeuerwehr wirksam. Im übrigen wird die Mitgliedschaft dadurch erworben, daß der Feuerwehrkommandant den freiwilligen Beitritt annimmt und der Betriebseigentümer dem Beitritt zustimmt; bei Minderjährigen ist überdies die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Dienstverhältnisses, Austritt, ehrenvolle Entlassung, Ausschluß oder durch Tod.
(4) Als aktive Feuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die
- ein Dienstverhältnis zu einem Betrieb nachweisen, zu dessen Schutz die Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist,
- gesundheitlich geeignet sind und
- das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Jugendliche können ab dem 15. Lebensjahr zur Ausbildung und zur Vorbereitung auf den aktiven Feuerwehrdienst in die Jugendgruppe(n) der Feuerwehr aufgenommen werden, sofern sie dafür gesundheitlich geeignet sind.
(6) Aktive Feuerwehrmitglieder gelten mit dem Übertritt in den Ruhestand, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, als Feuerwehrmitglieder der Reserve.
(7) Jede Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ausnahme der Überstellung in den Ruhestand gilt als Austritt aus der Betriebsfeuerwehr. Ein Austritt aus anderen Gründen ist jederzeit möglich; er wird vier Wochen nach Einlangen einer schriftlichen Austrittserklärung beim Feuerwehrkommandanten wirksam. Der Feuerwehrkommandant hat die Austrittserklärung unverzüglich nach deren Einlangen dem Betriebseigentümer zur Kenntnis zu bringen.
(8) Hinsichtlich der Überstellung in den Reservestand, der Beurlaubung, der ehrenvollen Entlassung und des Ausschlusses aus der Betriebsfeuerwehr gelten § 22 Abs. 6 und 7, § 22 Abs. 8 Z. 1 und 2, § 22 Abs. 9 Z. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 mit der Maßgabe, daß die entsprechenden Bescheide vom Feuerwehrkommandanten erlassen werden.