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Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 29. Bestellung der Mitglieder des Feuerwehrkommandos; Aufgaben; Funktionsverlust
idF LGBl. Nr. 90/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014
(1) Der Feuerwehrkommandant und sein(e) Stellvertreter werden aus den Reihen der Feuerwehrmitglieder vom Betriebseigentümer bestellt. Dabei kann nur bestellt werden, wer
- seit mindestens zwei Jahren aktives Mitglied einer Betriebsfeuerwehr ist,
- mit dem Feuerwehrwesen hinlänglich vertraut ist und die persönliche Eignung zur Führung einer Betriebsfeuerwehr besitzt,
- sich der für die Funktion des Feuerwehrkommandanten in der Dienstordnung vorgeschriebenen Ausbildung mit Erfolg unterzogen hat und
- nicht in einer anderen Organisation des Katastrophenhilfs- und Rettungsdienstes in leitender Stellung tätig ist.
(2) Bei Fehlen einer Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 3 und 4 ist die Bestellung mit der Auflage zu versehen, daß die fehlende(n) Voraussetzung(en) innerhalb eines Jahres ab der Bestellung erfüllt wird (werden).
(3) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Feuerwehrkommandos (§ 16 Abs. 1 Z. 3 bis 6) werden vom Feuerwehrkommandanten mit Bescheid bestellt. Dabei dürfen nur jene Feuerwehrmitglieder bestellt werden, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme der Funktion geeignet sind.
(4) Die Aufgabe des Feuerwehrkommandos ist es, die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkom-mandanten in Angelegenheiten der Betriebsfeuerwehr zu beraten.
(LGBl. Nr. 90/2013)
(5) Die Funktion als Mitglied des Feuerwehrkommandos erlischt durch
- das Enden der aktiven Mitgliedschaft,
- ungenützten Ablauf der Frist gemäß Abs. 2,
- Zurücklegung der Funktion oder
- Enthebung von der Funktion.
(6) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Betriebseigentümer wirksam. Der Betriebseigentümer hat den Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Mitgliedes des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht eines Feuerwehrkommandanten ist die Standortgemeinde zu informieren.
(7) Die Enthebung von der Funktion des Feuerwehrkommandanten oder dessen Stellvertreter erfolgt durch den Betriebseigentümer. Die Enthebung der übrigen Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten mit schriftlichem Bescheid, sofern das Mitglied seine Pflichten grob verletzt oder fortlaufend vernachlässigt.
(LGBl. Nr. 90/2013)
(8) Funktionen, die – gleich aus welchem Anlaß – frei geworden sind, sind unverzüglich gemäß Abs. 1 bis 3 oder § 16 Abs. 3 nachzubesetzen.
(9) Alle Mitglieder des Feuerwehrkommandos üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sofern mit dem Betriebseigentümer nichts anderes vereinbart wird.