Dokument-ID: 163533

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 30. Aufsicht

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Die Betriebsfeuerwehren stehen als Körperschaft öffentlichen Rechts hinsichtlich der Schlagkraft und des Einsatzes unter der Aufsicht ihrer Standortgemeinde. Diese hat unbeschadet der nach anderen Gesetzen geltenden Befugnisse das Recht,

  1. die widmungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel und der Zuwendungen aus dem Feuerwehrfonds zu überprüfen und die Behebung allfälliger, dabei festgestellter Mängel mit Bescheid vorzuschreiben;
  2. die Behebung von Verstößen gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die Organe der Betriebsfeuerwehr sind verpflichtet, die Standortgemeinde in Ausübung des Aufsichtsrechtes in alle Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen und die verlangten Auskünfte und Informationen zu erteilen.