Dokument-ID: 128338

Vorschrift

Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994)

Inhaltsverzeichnis

§ 55. Baubehörde, Zuständigkeit, Auskunftspflicht

idF LGBl. Nr. 55/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2021

(1) Baubehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.
(LGBl. Nr. 95/2017)

(2) In den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z. 1 lit. st Baubehörde die Bezirksverwaltungsbehörde.
(LGBl. Nr. 55/2021)

(3) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheidet das Landesverwaltungsgericht, in den Angelegenheiten des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b jedoch nur soweit, als nicht die Höhe der festgesetzten Entschädigung angefochten wird.
(LGBl. Nr. 55/2021)

(4) Die Baubehörden der Gemeinden, ausgenommen der Städte mit eigenem Statut, können sich insbesondere auch zur Kontrolle der Einhaltung der technischen Bauvorschriften sowie in Fragen des Orts- und Landschaftsbildes der Sachverständigen des Amtes der Landesregierung bedienen.
(LGBl. Nr. 55/2021)