Dokument-ID: 622365

Vorschrift

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Abfälle

idF LGBl Nr. 35/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2013

Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszwecks Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche, belästigungsfreie und getrennte Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen. Die abfallrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.