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Vorschrift
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 18. Vollversammlung
idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Feuerwehr. Sie ist mindestens jährlich von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten einzuberufen; sie bzw. er hat dazu die Bürgermeisterin(nen) bzw. den (die) Bürgermeister der Pflichtbereichsgemeinde(n), bei Betriebsfeuerwehren auch den Betrieb bzw. die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe und die Vertreterinnen bzw. Vertreter einer juristischen Person gemäß § 30 Abs. 6 einzuladen.
(2) Die Aufgaben der Vollversammlung sind:
- die Entgegennahme von Rechenschaftsberichten, Tätigkeitsberichten und Kassaberichten;
- die Vermittlung von Ausbildungsinhalten;
- die Wahl der Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer;
- die Entgegennahme und Behandlung von Anträgen aus dem Kreis
der Feuerwehrmitglieder in Angelegenheiten, die die Feuerwehr betreffen.
(3) Für Betriebsfeuerwehren sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vollversammlung einer Freiwilligen Feuerwehr kann überdies die Auflösung der Feuerwehr sowie die Zusammenlegung (Fusionierung) mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren beschließen.
(5) Stimmberechtigt in der Vollversammlung sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Für einen Beschluss über die Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr oder die Zusammenlegung mit einer oder mehreren Freiwilligen Feuerwehren ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nötig.
(LGBl. Nr. 95/2024)