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Vorschrift
Oö. Feuerwehrgesetz 2015 (Oö. FWG 2015)
§ 19. Dienstordnung
idF LGBl. Nr. 95/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.12.2024
(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der Feuerwehren zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:
- den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;
- die innerorganisatorische Gliederung der Feuerwehren;
- die Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehr-kommandanten, wobei bei Feuerwehren mit mindestens vier Löschgruppen zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vorgesehen werden müssen;
- die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen des Feuerwehrkommandos;
- die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung;
- den Dienstbetrieb einschließlich spezieller Fälle der Vertretung;
- den Einsatzdienst einschließlich Grundlagen, Benennung und Aufgaben der taktischen Einheiten;
- das Verhalten der Feuerwehrmitglieder im Dienst und in der Öffentlichkeit;
- die Grundsätze im Umgang und der Beteiligung an der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2.
(LGBl. Nr. 95/2024)
(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.
(3) Für Berufsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant – ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 – die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.
(4) Für Betriebsfeuerwehren kann der Betrieb bzw. können die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe einvernehmlich – ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 – die innere Organisation, den inneren Dienstbetrieb und die Geschäftsführung in einer eigenen Dienstordnung regeln, soweit es auf Grund betriebstypischer Notwendigkeiten erforderlich ist.