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- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Recht und Haftung im Brandschutz
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- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
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Brandschutzorganisation
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Bau- und Anlagentechnik
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Brandschutztechnische Einrichtungen
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- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
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- Objektfunkanlagen – TRVB 159
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- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
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- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
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Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
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Vorschrift
REACH-Verordnung (REACH-VO)
3 Angaben zu Herstellung und Verwendung des/der Stoffe(s)
3.1 Gesamte je Registrant jährlich hergestellte, eingeführte und/oder für die Produktion eines registrierungspflichtigen Erzeugnisses verwendete Menge in Tonnen:
im Kalenderjahr der Registrierung (geschätzt)
3.2 Bei einem Hersteller oder Produzenten eines Erzeugnisses: Kurzbeschreibung des bei der Herstellung oder Produktion des Erzeugnisses angewandten technischen Prozesses.
Eine ausführliche Beschreibung des Herstellungsprozesses ist nicht erforderlich; insbesondere müssen keine geschäftlich sensiblen Angaben gemacht werden.
3.3 Angabe der vom Registranten für den Eigenbedarf verwendeten Menge
3.4 Form (Stoff, Gemisch oder Erzeugnis) und/oder Aggregatzustand, in dem der Stoff an nachgeschaltete Anwender abgegeben wird. Konzentration oder Konzentrationsbereich des Stoffes in den an nachgeschaltete Anwender abgegebenen Gemischen und Mengen des Stoffes, die in an nachgeschaltete Anwender abgegebenen Erzeugnissen enthalten sind.
3.5 Kurze allgemeine Angaben zur Verwendung
3.6 Informationen über Menge und Zusammensetzung der Abfälle aus der Herstellung des Stoffes, Verwendung in Erzeugnissen und identifizierten Verwendung des Stoffes
3.7 Verwendungen, von denen abgeraten wird (siehe Sicherheitsdatenblatt Position 16) Gegebenenfalls Angabe der Verwendungen, von denen der Registrant abrät, mit Begründung (z. B. nicht bindende Empfehlung des Lieferanten); die Liste dieser Verwendungen braucht nicht erschöpfend zu sein.