Dokument-ID: 826522

Vorschrift

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 (BauTG 2015)

Inhaltsverzeichnis

2. Unterabschnitt
Brandschutz

§ 8. Allgemeine Anforderung

idF LGBl. Nr. 1/2016 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2016

Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.