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Salzburger Bautechnikverordnung (S.BTV)
Anlage 1
Sonderregelungen
Teil A: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz“
Abweichend von Pkt 2.2.1, Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 sowie abweichend von den Pkt 5.3.1 und 5.3.5, genügt bei freistehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten.
(LGBl. Nr. 78/2021)
Teil B: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 3 ‚Gesundheit, Hygiene und Umweltschutz‘
Für Start- und Übergangswohnungen gilt nicht die Raumhöhe gemäß Punkt 11.2.2. (lichte Raumhöhe 2,50 m), sondern jene gemäß Punkt 11.2.3. (lichte Raumhöhe 2,40 m).
(LGBl. Nr. 78/2021)
Teil C: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 4 ‚Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit‘
(1) Für die Beurteilung der Barrierefreiheit sind ausschließlich die Regelwerke nach dieser Verordnung heranzuziehen.
(2) Den Anforderungen des § 31 Abs 3 zweiter Satz BauTG 2015 wird entsprochen, wenn die Vorgaben des Pkt 7.4.2 eingehalten werden.
(LGBl. Nr. 78/2021)
Teil D: Abweichungen zur OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“
(1) Von den allgemeinen Bestimmungen (Pkt 1) findet Pkt 1.2 keine Anwendung.
(2) Die Begriffsbestimmungen (Pkt 2) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Begriff „größere Renovierung“ im Sinn des § 1 BauPolG 1997 zu verstehen ist.
(3) Die Gebäudekategorien (Pkt 3) sind hinsichtlich der Nicht-Wohngebäude um die Gruppe „13. Sonstige Energieverbrauchende Gebäude“ zu ergänzen.
(4) Hinsichtlich der Anforderungen (Pkt 4) gilt Folgendes:
1. | Pkt 4.1 ist nicht anzuwenden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Anstelle der Pkt 4.2.1, 4.2.2 und 4.3 gelten folgende Anforderungen:
| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Pkt 4.4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anforderungen auch für größere Renovierungen und Einzelmaßnahmen gelten, wobei die U-Werte aus Gründen der Z 2 lit c überschritten werden dürfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Pkt 4.5 ist nicht anzuwenden. |
(5) Von den Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems (Pkt 5) finden die Pkt 5.2 und 5.5 keine Anwendung. Anstelle der Pkt 5.1 und 5.3 gelten folgende Anforderungen:
1. | Bei Neubauten von Wohnhäusern mit mehr als fünf Wohneinheiten sind einzubauen:
|
2. | Bei Neubauten sind die Anlagen für die Heizung und die Warmwasserbereitung wie folgt auszulegen:
|
3. | Bei der Errichtung oder dem Einbau von zentralen Wärmebereitstellungsanlagen für mehr als fünf Wohn- oder Betriebseinheiten ist ein gemeinsames Zweileiter-Wärmeverteilnetz für die Heizung und die dezentrale Warmwasserbereitung vorzusehen. Dies gilt nicht, wenn die zentrale Wärmebereitstellung durch eine elektrisch betriebene Wärmepumpe erfolgt. |
(6) Die Bestimmungen über den Energieausweis (Pkt 6) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Energieausweis anzuschließen sind:
- eine Bestätigung des Ausstellers oder der Ausstellerin über die Erfüllung der baurechtlichen Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz nach dieser Verordnung;
- ein Hinweis, wo der Auftraggeber oder die Auftraggeberin genauere Angaben auch zur Kosteneffizienz der im Energieausweis enthaltenen Empfehlungen erhalten kann.
(7) Die Bestimmungen über das Layout der Energieausweise (Pkt 7.1.2) sind für Nicht-Wohnbauten der Gruppe „sonstige Energie verbrauchende Gebäude“ mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Energieausweis lediglich auszuweisen sind: die Objektdaten, die Gebäudekenndaten ergänzt um den Baustoff-Primärenergieindikator (Bi) und die Erstellungsdaten.
(8) Die Bestimmungen über die Konversionsfaktoren (Pkt 8) sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeile 6 „Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar)“ wie folgt lautet:
| Energieträger | fPE | fPE,n.ern. | fPE,ern | fCO2 |
6 | Fernwärme aus Heizwerk (erneuerbar) | 1,0 | 0,28 | 0,72 | 10 |
Teil E: Abweichungen zur OIB-Richtlinie „Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“
(1) Die ÖNORM H 5059, Ausgabe Jänner 2010, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in Tabelle 1 angegebenen Benchmark-Werte mit einem Faktor von 0,3 zu multiplizieren sind.
(2) Die ÖNORM B 8110-7, Ausgabe März 2013, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für technisch getrocknetes Nutzholz (Fichte/Tanne) und 3- bzw 5-schichtige Massivholzplatten (Fichte/Tanne) von einem Default-Wert von λr von 0,100 W/mK auszugehen ist.
(LGBl. Nr. 78/2021)