Dokument-ID: 981024

Vorschrift

Salzburger Feuerwehrgesetz 2018

Inhaltsverzeichnis

I. Teil
Gemeinsame Bestimmungen

§ 1. Allgemeines

idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018

(1) Die Feuerwehren sind einheitlich gestaltete und von geschulten Kräften geführte Gemeinschaften als Einrichtung der Gemeinden oder bestimmter Betriebe.

(2) Feuerwehren im Sinn dieses Gesetzes sind die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr, die Betriebsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr.

(3) Ausgenommen von der Regelung dieses Gesetzes sind Angelegenheiten, die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fallen.