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Vorschrift
Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
§ 2. Aufgaben der Feuerwehr
idF LGBl Nr. 27/2018 | Datum des Inkrafttretens 01.03.2018
(1) Die Feuerwehren haben die Aufgabe, bei Katastrophen und öffentlichen Notständen aller Art, insbesondere bei Bränden und Unglücksfällen, die Gefahren abzuwehren, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen oder in größerem Umfang Sachen oder Tieren drohen, sowie Schäden zu beheben, die aus solchem Anlass entstanden sind (Einsatz). Den Feuerwehren obliegt es auch, für solche Notstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vorzusorgen. Die Feuerwehren können Aktivitäten zur Pflege der Erhaltung der für die Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft setzen. Sie können weiters nach Maßgabe dieses Gesetzes technische und persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Einrichtung nach besonders geeignet sind.
(2) Die Feuerwehren haben für die Aus- und Fortbildung ihrer Mitglieder Sorge zu tragen.
(3) Der Dienstbetrieb ist so zu gestalten, dass die ständige und rasche Einsatzbereitschaft gewährleistet ist.