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- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
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Recht und Haftung im Brandschutz
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- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
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Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
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- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
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Bau- und Anlagentechnik
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- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
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- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
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- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
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Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
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- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
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Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
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Vorschrift
Salzburger Veranstaltungsgesetz 1997
§ 30. Betriebsvorschriften
idF LGBl. Nr. 100/1997 | Datum des Inkrafttretens 31.12.1997
(1) Für Filmvorführungen dürfen nur Laufbildsicherheitsfilme im Sinn des Sicherheitsfilmgesetzes, BGBl Nr 264/1966, verwendet werden. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde gewähren, wenn gegen die Verwendung anderer Bildträger keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen oder solche durch die Vorschreibung von Sicherheitsmaßnahmen ausgeschlossen werden können.
(2) Die mit der technischen Vorführung betrauten Personen (Filmvorführer) müssen mindestens 18 Jahre alt und für diese Tätigkeit geistig und körperlich geeignet sein.