Dokument-ID: 101484

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 25. Tischplätze

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Von jedem Platz an einem Besuchertisch darf der Weg bis zu einem Gang im Veranstaltungsraum nicht länger als 5 m sein.