Dokument-ID: 101485

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Rollstuhlplätze

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Für körperbehinderte Personen müssen bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsvermögen bis 500 Personen wenigstens ein und bei einem Fassungsvermögen über 500 Personen wenigstens zwei Stellplätze für Rollstühle vorhanden sein. Diese sind so anzuordnen, dass von ihnen aus die Veranstaltung gut verfolgt werden kann, Fluchtwege nicht verstellt werden und allen Besuchern ein ungehindertes Verlassen der Veranstaltungsstätte jederzeit möglich ist.