Dokument-ID: 101529

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 62. Fluchtwege

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

Die lichte Breite eines jeden Teiles von Fluchtwegen muss in Freilichttheatern und Freiluftsportstätten mindestens 1,20 m je 450 darauf angewiesene Personen betragen. Größere Breiten können verlangt werden, wenn dies der Verlauf der Fluchtwege erfordert.