Dokument-ID: 101531

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Fliegende Bauten

§ 63. Anwendungsbereich

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Für fliegende Bauten gelten die §§ 10, 11 Abs 1 und 3, 12 bis 14 und 24 bis 26 sinngemäß, soweit in den nur für sie geltenden §§ 64 bis 72 nicht besonderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß auch für Veranstaltungsstätten mit festen Anlagen für Zirkusse oder Volksvergnügungsstätten.