Dokument-ID: 036968

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Auffindung

idF BGBl. I Nr. 121/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010

(1) Wer wahrnimmt, dass sich Schieß- und Sprengmittel offenbar in niemandes Gewahrsam befinden, hat unverzüglich die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, die die Sicherstellung durchzuführen hat. Die Behörde hat für die sichere Lagerung der sichergestellten Schieß- und Sprengmittel zu sorgen. Ist eine sichere Lagerung nicht möglich, sind die aufgefundenen Schieß- und Sprengmittel zu vernichten.

(2) Können binnen sechs Monaten ab erfolgter Sicherstellung die Schieß- und Sprengmittel keinem Berechtigten ausgefolgt werden, gehen diese in das Eigentum des Bundes über.