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Vorschrift
Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)
§ 9. Entsorgung und Vernichtung
idF BGBl. I Nr. 121/2009 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2010
(1) Der Besitzer von unbrauchbar gewordenen, mangelhaften oder nicht mehr gebrauchten Schieß- und Sprengmitteln hat diese ohne unnötigen Aufschub ordnungs- und fachgemäß zu entsorgen oder zu vernichten.
(2) Schieß- und Sprengmittel gemäß Abs. 1 müssen unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller oder Händler
- an die Hersteller oder Händler zurückgegeben werden,
- durch Mitsprengen vernichtet werden, wobei der beabsichtigte Sprengerfolg und die Sicherheit durch das mitgesprengte unbrauchbare Sprengmittel nicht beeinträchtigt werden dürfen, oder
- durch Wegsprengen mit ausreichend groß dimensionierten Beiladungen aus einwandfreiem Sprengstoff vernichtet werden.
(3) Hersteller von Schieß- und Sprengmitteln dürfen unbrauchbare, mangelhafte oder an sie zurückgegebene Schieß- und Sprengmittel durch Verbrennen vernichten; außerdem dürfen Schießmittel in einzelnen Teilmengen bis zu 200 Gramm durch Verbrennen vernichtet werden.