Dokument-ID: 806887

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12h. Pflichten des Händlers

idF BGBl. I Nr. 211/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2022

(1) Der Händler darf nur Schieß- und Sprengmittel bereitstellen, die

1.

mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet,

1a.

den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt und
(BGBl. I Nr. 211/2021)

2.

mit einer Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache versehen sind.

(2) Hat der Händler Grund zur Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den § 12a Abs. 1 Z 1, 1a, 3, 4 und 5 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat über die ergriffenen Maßnahmen unverzüglich die Behörde sowie den Hersteller oder den Importeur zu informieren. (BGBl. I Nr. 211/2021)

(3) Sofern der Händler nicht Verzeichnisse gemäß § 33 zu führen hat, muss er Aufzeichnungen über Erwerb, Bereitstellung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Schieß- und Sprengmitteln nach dem Muster der Anlage H führen. § 33 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(BGBl. I Nr. 136/2015)