Dokument-ID: 322022

Vorschrift

Sprengmittellagerverordnung (SprLV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 483/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln: die Aufbewahrung von Schieß- und Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 8 der Sprengarbeitenverordnung – SprengV, BGBl. II Nr. 358/2004;
  2. Unterirdisches Lager: in Gesteins- oder Bodenformationen eingebettete Lager oder Nischen;
  3. Ortsbewegliches Lager: ein Lager, das nicht fest mit dem Untergrund verbunden ist und in der Absicht errichtet wird, es örtlich zu versetzen.