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Vorschrift
Sprengmittellagerverordnung (SprLV)
§ 3. Grundlegende Schutzmaßnahmen
idF BGBl. II Nr. 483/2010 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2011
(1) Schieß- und Sprengmittel sind so zu lagern, dass diese ausreichend geschützt sind gegen
- Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und
- Einflüsse, die ihre Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.
(2) Sämtliche Außenbauteile eines Lagers sowie die Zugangstüre einschließlich des Schlosses haben ausreichend Schutz vor unberechtigtem, auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff zu bieten. Ob ausreichender Schutz gewährleistet ist, ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
- Schutz vor fremdem Zugriff durch Gewalt gegen Sachen, insbesondere eine der Lagermenge und dem Lagerstandort entsprechende ein- und aufbruchshemmende Zugangstüre einschließlich des Schlosses;
- Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig anwesender Personen.
(3) In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:
- das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,
- die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,
- die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Schieß- und Sprengmittel und
- das Betreten durch Unbefugte.
(4) Im Lager sind geeignete Löschhilfen in ausreichender Menge bereit zu halten.