Dokument-ID: 270200

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

§ 62. Nutzwasser

idF LGBl. Nr. 13/2011 | Datum des Inkrafttretens 01.05.2011

(1) Eine eigene Nutzwasserversorgung darf nur so geplant und ausgeführt sein, dass diese nicht mit der Trinkwasserversorgung in Verbindung steht.

(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.

(LGBl. Nr. 13/2011)