Dokument-ID: 270237

Vorschrift

Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG)

Inhaltsverzeichnis

VIII. Abschnitt
Erleichterungen

§ 96. Betriebsanlagen

idF LGBl. Nr. 11/2020 | Datum des Inkrafttretens 04.02.2020

Für Betriebsanlagen jeder Art hat die Baubehörde im Baubewilligungsverfahren auf Antrag der Bauwerberin/des Bauwerbers Erleichterungen gegenüber den Vorschriften des I. Teiles dieses Hauptstückes zuzulassen, wenn die Einhaltung dieser Vorschriften unter Berücksichtigung der Eigenart der Betriebsanlage entbehrlich ist und die Erleichterungen vom Standpunkt der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes und der Hygiene unbedenklich sind.

(LGBl. Nr. 11/2020)