Dokument-ID: 196426

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 56. Ortsveränderliche Behälter

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Ortsveränderliche Behälter müssen mit verläßlichen und dichten Verschlüssen ausgestattet sein, die ein unbeabsichtigtes Austreten des Inhalts verhindern.