Dokument-ID: 196451

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 79. Unterirdische Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Bei unterirdischer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten hat die Behörde im Einzelfall nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen, der zu lagernden Menge und den besonderen Eigenschaften der zu lagernden brennbaren Flüssigkeiten (z.B. besondere Gefährlichkeit gemäß § 6) festzulegen, ob bzw. in welcher Breite eine freie Fläche um den Domschacht und um den Füllschacht über einem unterirdischen Lagerbehälter erforderlich ist.