Dokument-ID: 196504

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 128.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

Anstelle jener Bestimmungen dieser Verordnung, von denen nach § 124 bereits genehmigte Anlagen, nach § 125 bereits bestehende Eisenbahnen, bereits genehmigte Rohrleitungsanlagen und bereits bewilligte Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, nach § 126 bestehende Apotheken oder nach § 127 bereits bewilligte Betriebe ausgenommen sind, gelten für diese Anlagen, Eisenbahnen, Rohrleitungsanlagen, Betriebsanlagen auf Zivilflugplätzen, Apotheken oder Betriebe weiterhin die entsprechenden Bestimmungen der im § 131 angeführten Vorschriften und der auf diese Vorschriften gestützten Bescheide.