Dokument-ID: 196505

Vorschrift

Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)

Inhaltsverzeichnis

§ 129.

idF BGBl. Nr. 450/1994 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1995

(3) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Bundesgesetz über die Verkehrsarbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrsarbeitsinspektorat, auszuüben.