Dokument-ID: 213387

Vorschrift

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

14. Einwirkung durch BENZOL

Bei Beschäftigten in Tankstellen ist davon auszugehen, dass sie keiner Benzol-Einwirkung, die eine Untersuchungspflicht begründet, ausgesetzt sind.

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

  • Haut- und Schleimhautreizungen,
  • sowie auf Beschwerden, die im Hinblick auf den Wirkungsmechanismus des Benzols bzw. seiner
  • Abbauprodukte im Organismus auf eine Störung der Blutbildung hinweisen, wie:
  • Zahnfleischbluten,
  • Auftreten von flächenhaften Haut- und Schleimhautblutungen bei geringfügigen Traumen,
  • und auf Einnahme von Medikamenten, die Knochenmarksdepressionen verursachen können.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Blut:

Die Blutuntersuchung ist bei der Erstuntersuchung und einmal jährlich bzw. bei Arbeiten in Kokereien alle sechs Monate durchzuführen.

  • Blutstatus (Hämoglobin, Leukozyten, Erythrozyten, Thrombozyten, Differentialblutbild, MCV)

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

  • spezifisches Gewicht
  • t,t-Muconsäure

Für die t,t-Muconsäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren spezifisches Gewicht ≥ 1010 mg/ml beträgt.

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwerte sind anzusehen:

Blut:

 

Hämoglobin:

10 g/dl für Frauen
12 g/dl für Männer

MCV:

79-97 fl

Erythrozyten:

3,2 Millionen/µl für Frauen
3,8 Millionen/µl für Männer

Leukozyten:

unterer Grenzwert: 4.000/µl (davon 2.000 Granulozyten
bzw. 3.700/µl bei nicht pathologischem
Differentialblutbild,
oberer Grenzwert: 13.000/µl

Thrombozyten:

150.000 bzw. 130.000/µl bei nicht pathologischem
 Differentialblutbild

Harn:

  • t,t-Muconsäure: 1,6 mg/l

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Unterschreiten bzw. Überschreiten der Grenzwerte im Blut (ausgenommen Differentialblutbild) oder im Harn sowie bei atypischen Morphologien im Blut.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Benzol verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei: Erkrankungen des Blutes,

Erkrankungen der Blut bildenden Organe.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung:

  • ein Jahr;
  • bei Arbeiten in Kokereien: drei Monate, für die Blutuntersuchung sechs Monate;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

  • drei Monate;
  • bei Arbeiten in Kokereien: sechs Wochen.

(BGBl. II Nr. 26/2014)