Dokument-ID: 213391

Vorschrift

Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ)

Inhaltsverzeichnis

18. Einwirkung durch KOHLENSTOFFDISULFID (Schwefelkohlenstoff)

a. Allgemeine Anamnese, Beschwerden:

Es ist besonders zu achten auf:

  • Appetitlosigkeit,
  • stärkere Gewichtsveränderungen,
  • Schlaflosigkeit,
  • Gedächtnisschwäche, Konzentrationsstörungen,
  • Gereiztheit, Stimmungslabilität,
  • Sehstörungen,
  • sowie auf Symptome, die auf koronare oder periphere Gefäßveränderungen hinweisen.

b. Arbeitsanamnese:

Es ist gezielt zu fragen nach:

  • der Tätigkeit und den Expositionsbedingungen (z. B. Expositionsdauer pro Arbeitstag, Gesamtdauer der Exposition),
  • technischen und persönlichen Schutzmaßnahmen und deren Verwendung,
  • zusätzlichen für die Beurteilung relevanten Belastungen,
  • dem Status der Gefahreninformation und der Unterweisung.

Eine gezielte Beratung hinsichtlich Belastungen, Arbeitsgestaltung und Schutzmaßnahmen ist durchzuführen.

c. Befunderhebung:

Allgemeine ärztliche Untersuchung.

Neurologischer Status:

Zu berücksichtigen sind:

  • Sensibilitätsstörungen,
  • Parästhesien und Polyneuropathien,
  • Störungen der Sehnenreflexe,
  • Tremor der Hände,
  • Störungen der Pupillen- und Cornealreflexe,
  • Parkinson-Symptome.

Ophthalmologische Untersuchung:

Zu berücksichtigen sind Störungen im Farb- und Tiefensehen (wie z. B. Lanthony D 15-d-Test unter standardisierten Bedingungen).

Ergometrie:

Die Ergometrie ist bei der Erstuntersuchung und bei den Folgeuntersuchungen durchzuführen.

Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit des cardio-pulmonalen Systems sowie zur Erkennung Koronarkranker ist die symptomlimitierte Ergometrie nach den „Praxisleitlinien Ergometrie“ der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft durchzuführen.

Weitere Bestimmungen zur Durchführung der Ergometrie sind im Teil I/3 geregelt.

Harn:

Die Harnprobe ist nach Ablauf einer Arbeitswoche/am Ende des Arbeitstages/am Schichtende abzunehmen (der Zeitpunkt der Abnahme der Harnprobe ist anzugeben).

  • Gesamtprotein (z. B. mittels Harnstreifen)
  • Kreatinin
  • 2-Thioxothiazolidin-4-carbonsäure (TTCA)

d. Beurteilung:

Eignung:

Als Grenzwert ist anzusehen:

Harn:

TTCA 2 mg/g Kreatinin

Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

Bei Vorliegen einer Leistung von weniger als 70 % des Normwertes bei der Ergometrie.

Bei Überschreiten des Grenzwertes für TTCA im Harn.

Nichteignung:

Eine Eignung für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung durch Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) verbunden sind, ist im Allgemeinen nicht gegeben bei ausgeprägter/n:

  • Erkrankungen des peripheren und zentralen Nervensystems, insbesondere mit polyneuritischen
  • Erscheinungen,
  • nachgewiesener Coronarsklerose,
  • Herzrhythmusstörungen,
  • therapieresistenter Hypertonie,
  • Nierenerkrankungen mit erheblich eingeschränkter Nierenfunktion.

e. Zeitabstand:

Der Zeitabstand zwischen den Untersuchungen beträgt bei Eignung

  • ein Jahr;

bei Eignung mit vorzeitiger Folgeuntersuchung:

  • drei Monate.

(BGBl. II Nr. 26/2014)