Dokument-ID: 161899

Vorschrift

Wiener Feuerwehrgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 12. Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr

idF LGBl. Nr. 28/2018 | Datum des Inkrafttretens 14.04.2018

(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet

  1. durch ehrenvolle Entlassung;
  2. durch Austritt;
  3. durch Ausschluß.

(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn das Mitglied

  1. die körperliche oder geistige Eignung verliert;
  2. den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;
  3. wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.

(LGBl. Nr. 28/2018)

(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.

(4) Der Ausschluß ist zu verfügen

  1. bei wiederholten groben Pflichtverletzungen;
  2. bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges.