Dokument-ID: 220823

Vorschrift

Wiener Garagengesetz 2008 (WGarG 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 51. Einstellplätze außerhalb von Bauplätzen

idF LGBl. Nr. 37/2023 | Datum des Inkrafttretens 14.12.2023

Die Stellplatzverpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn die erforderliche Anzahl von Pflichtstellplätzen in entsprechendem Ausmaß außerhalb des Bauplatzes in einem Umkreis von zirka 500 m errichtet wird und die Einstellmöglichkeit vertraglich sichergestellt ist.

(LGBl. Nr. 37/2023)