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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 30. Besondere bauliche Bestimmungen für Rollstuhlfahrer
(1) Veranstaltungsstätten müssen auf Grund ihrer Beschaffenheit und Einrichtung für den Besuch von Rollstuhlfahrern geeignet sein. Die Eignung muß nach den Bestimmungen der Abs. 4 bis 9 für einen Rollstuhlfahrer je volle 100 Personen, nicht aber für mehr als 20 Rollstuhlfahrer vorliegen; bei Veranstaltungsstätten mit einem Fassungsraum bis 100 Personen muß die Eignung für mindestens 2 Rollstuhlfahrer gegeben sein.
(2) Veranstaltungsstätten, die in einem bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits errichteten und baubehördlich bewilligten Gebäude eingerichtet werden, haben dem Erfordernis des Abs. 1 zum Zeitpunkt der Eignungsfeststellung zu entsprechen, wenn es hiezu keiner oder solcher baulicher Änderung bedarf, welche nur einen zumutbaren Kostenaufwand verursachen.
(3) Veranstaltungsstätten, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Eignungsfeststellung besteht, haben dem Erfordernis des Abs. 1 zu entsprechen
wenn es hiezu keiner oder solcher baulichen Änderungen bedarf, welche nur einen zumutbaren Kostenaufwand verursachen, oder
wenn ein Umbau der Veranstaltungsstätte, der mehr als 10 % der Fläche dieser betrifft, oder ein Zubau, durch den die ursprüngliche Fläche der Veranstaltungsstätte um mehr als 10 % vergrößert wird, erfolgt.
(4) Verkehrswege, die zur Benützung durch Rollstuhlfahrer vorgesehen sind und die Verbindung zwischen der Straße mit öffentlichem Verkehr und den Plätzen herstellen (Zufahrts- und Fluchtwege), müssen derart beschaffen sein, daß deren Benützung durch Rollstuhlfahrer ohne einer Gefährdung ihrer Person oder anderer Besucher gewährleistet ist. Verkehrswege und deren Abschlüsse müssen ungeachtet der in §§ 4 und 5 geforderten Breitenmaße
mindestens 90 cm breit sein, wenn nur der Rollstuhlfahrer auf den Verkehrsweg angewiesen ist, oder
um mindestens 50 cm breiter sein als nach den Bestimmungen der §§ 4 und 5 erforderlich ist, wenn auch andere Veranstaltungsteilnehmer auf sie angewiesen sind.
(5) Stiegenläufe im Zuge der im Abs. 4 angeführten Verkehrswege sind zulässig, wenn sie mit entsprechenden technischen Hilfs- mittel (Treppenlift, Treppengeher) ausgestattet sind, wobei die Stiegenbreite dem Abs. 4 Z 1 oder 2 entsprechen muß. Ist für den Betrieb der technischen Hilfsmittel eine Stromversorgung erforderlich, so sind diese an ein Notstromaggregat oder an eine unabhängige zweite Energieversorgung anzuschließen. Die technischen Hilfsmittel und deren Stromversorgung haben dem Stand der Technik zu entsprechen.
(6) Eine Aufzugsanlage im Zuge der im Abs. 4 angeführten Verkehrswege ist zulässig, wenn diese an ein Notstromaggregat oder an eine unabhängige zweite Energieversorgung angeschlossen ist und die Nutzfläche der Kabine eine Tiefe von mindestens 140 cm und eine Breite von mindestens 110 cm aufweist und die Kabinentür wenigstens 90 cm breit ist.
(7) WC-Anlagen für Rollstuhlfahrer müssen wenigstens 215 cm x 160 cm groß sein, Haltegriffe besitzen und wenigstens 90 cm breite Türen haben, die nach außen aufgehen, ohne den Verkehrsweg unzulässig einzuengen.
(8) Die Rollstühle brauchen weder in Reihen aufgestellt noch unverrückbar befestigt sein. Die Aufstellung von Rollstühlen ist nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen zulässig.
(9) Mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Rollstühle dürfen nur in den im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten verwendet werden.