Dokument-ID: 052613

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Feuerwerke

(1) Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen zu Veranstaltungszwecken ist – unbeschadet etwaiger nach dem Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282 in der geltenden Fassung, erforderlicher Bewilligungen – nur mit behördlicher Genehmigung zulässig. Eine solche Bewilligung kann nur dann erteilt werden, wenn ausreichende Sicherheit für Personen gegeben ist und keine unzumutbar störenden Auswirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind. Zur Gewährleistung der Sicherheit für Personen und zur Vermeidung störender Auswirkungen auf die Umgebung hat die Behörde die erforderlichen Aufträge zu erteilen.

(2) Nach Anlieferung der Feuerwerkskörper sind die Lagerungs- und Abschußplätze der Veranstaltungsstätte im Gefahrenbereiche gegen den Zutritt betriebsfremder Personen in geeigneter Weise wirksam abzusichern.

(3) Im Falle der Verschiebung des Zeitpunktes der Abhaltung des Feuerwerkes sind die Feuerwerkskörper wieder aus der Veranstaltungsstätte zu entfernen. Feuerwerkskörper, deren Gesamtsatzgewicht (Anfeuerungs-, Treib- und Effektsatz) 250 g nicht übersteigt, dürfen jedoch in der Veranstaltungsstätte belassen werden, wenn für eine ständige Überwachung der Lagerung ausreichend gesorgt wird.

(4) Der Abschuß von Feuerwerkskörpern hat unter Berücksichtigung der herrschenden Windrichtung so zu erfolgen, daß ausgebrannte Hülsen nicht in den Zuschauerbereich oder auf Nachbarobjekte fallen können. Ist eine solche Gefahr infolge starken Windes zu erwarten, darf nur das Parterrefeuerwerk abgebrannt werden.

(5) Feuerwerkskörper, die ein Gesamtsatzgewicht von mehr als 50 g besitzen, dürfen nur unter der unmittelbaren Aufsicht einer erwachsenen Person (Veranstalter, Geschäftsführer, Aufsichtsperson), welche über entsprechende Fachkenntnisse auf dem Gebiete der Pyrotechnik verfügt, aufgestellt und abgebrannt werden. Die Hilfskräfte sind über die Gefährlichkeit der Handhabung von Feuerwerkskörpern zu unterrichten. Auch muß ihnen ein gegen die auftretenden Gefahren schützender Aufenthaltsplatz zur Verfügung stehen.

(6) Feuerräder sind nur dann zulässig, wenn ihr Abrollen gegen den Zuschauerbereich durch Quergräben, Schwellen, Zäune oder andere geeignete Einrichtungen sicher gehindert ist.

(7) Nach Schluß des Feuerwerkes sind der Abbrennplatz und dessen Umgebung auf glimmende Reste abzusuchen.