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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 32. Verwenden, Ausstellen und Mitbringen von Tieren
(1) Werden Tiere verwendet oder ausgestellt, so sind sie unter Vermeidung jeder Quälerei und ihrer Art entsprechend zu verwahren. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung der Besucher durch die Tiere und die Verletzung der Tiere untereinander zu verhindern.
(2) Als Streumittel dürfen nur hiefür geeignete Stoffe, so vor allem Sand und Torfmull, verwendet werden. Futter- und Streumittelvorräte dürfen nur an geeigneten Stellen, größere und über einen Tagesbedarf hinausgehende Mengen nur in hiefür geeigneten Lagerräumen aufbewahrt werden; findet die Veranstaltung im Freien oder in Zelten statt, dürfen auch größere Mengen außerhalb von Lagerräumen gelagert werden, jedoch nicht in einem Zuschauerzelt. In den Stallungen dürfen leicht brennbare Futter- und Streumittel nur in der Menge eines Tagesbedarfes vorhanden sein. Fäkalien und gebrauchte Streumittel dürfen nicht offen gelagert werden und sind täglich aus der Veranstaltungsstätte zu entfernen oder in geschlossenen Be- hältern so zu lagern, daß eine Belästigung der Besucher und Nachbarn ausgeschlossen ist.
(3) Die Käfige, Ställe und Schauräume sind rein zu halten und nach Beendigung der Veranstaltung zu desinfizieren.
(4) Veranstaltungsteilnehmer dürfen die Veranstaltungsstätte jedenfalls nur dann mit Hunden oder anderen Tieren betreten, wenn es der Veranstalter (Geschäftsführer) zuläßt und dies durch Anschlag kundtut. Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen sind aber jedenfalls zuzulassen.
(5) In den Räumen (Gebäude- und Zelträumen) der in Ansehung bestimmter Arten von Veranstaltungen für geeignet erklärten Veranstaltungsstätten dürfen zu den durch die Eignungsfeststellung erfaßten Veranstaltungen Tiere nur dann mitgebracht werden, wenn dies im Bescheid zugelassen wurde, weil die Tiere zu Veranstaltungszwecken vorgeführt werden sollen.
(6) Wurde das Mitbringen von Tieren im Falle einer Eignungsfeststellung nicht zugelassen oder wurde es in einer Haus- oder Platzordnung untersagt, muß der Veranstalter (Geschäftsführer) die Einhaltung des Verbots gegenüber allen in der Veranstaltungsstätte anwesenden Personen durchsetzen.