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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 42. Kurtine
(1) Die Kurtine, welche die Bühnenöffnung gegen den Zuschauerraum feuerhemmend und rauchdicht abzuschließen hat (§ 40 Abs. 2), darf keine Türen oder sonstige Öffnungen haben. Sie ist samt ihren lotrechten Führungen so zu bemessen und zu verankern, daß bei einer waagrechten einseitigen Belastung, welche eine Masse von 40 kg auf den m2 ausübt, keine die Bewegungsfähigkeit und die sichere Führung beeinträchtigenden Deformationen auftreten können. Zum Schutz gegen Glühendwerden ist bühnenseitig ein Asbestbelag anzubringen oder es ist hiefür durch andere, mindestens gleich wirksame Mittel oder Einrichtungen vorzusorgen.
(2) Das Triebwerk der Kurtine ist derart einzurichten, daß die Bühnenöffnung auch ohne motorischen Antrieb mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 1 m pro Sekunde abgeschlossen werden kann; diese Auslösung muß vom Bedienungsstand und von einer sicheren Stelle des Bühnenflurs mit einem einfachen Griff möglich sein.
(3) Der Antrieb der Kurtine muß automatisch abstellbar sein; sobald er die notwendige Bühnenöffnung freigegeben hat; es muß eine selbsttätige Notendausschaltung vorhanden sein, welche wirksam wird, wenn der Schutzvorhang die Bühnenöffnung überfährt.
(4) Die Gegengewichte der Kurtine müssen Führungen haben, die bis zum gewachsenen Boden oder bis zu Konstruktionen reichen, welche im Falle des Absturzes der Gewichte die Wucht aufnehmen können, ohne daß der Bühnenbau gefährdet wird. Die Bahnen der Gegengewichte sind ebenso wie die Aufhängerollen, letztere mindestens unten und seitlich, tragfähig und feuerhemmend zu verkleiden; die Verkleidungen sind so einzurichten, daß die Überwachung nicht behindert wird. Ablenkrollen von mehr als zwei Seilen müssen Seilrillen besitzen.
(5) Die Kurtine muß außerhalb der Zeit der Vorstellung und der öffentlich zugänglichen Proben geschlossen sein und darf erst knapp vor ihrem Beginn geöffnet werden. Die Kurtine darf jedoch auch während dieser Zeiten ausnahmsweise geöffnet sein, wenn die technischen Aufsichtsbeamten gegen ein solches Vorhaben während der Generalprobe keine Einwendungen erheben.
(6) Die Szenenbilder sind so einzurichten, daß weder die Führungen noch die Fallbahn der Kurtine durch Dekorationen oder Requisiten behindert werden können. Auf dem Bühnenfußboden ist dessen Schnittlinie mit der Bahn der Kurtine durch einen Streifen deutlich zu kennzeichnen. Das Durchschreiten der Fallbahn und die Aufstellung von Verbindungsstegen zum Zuschauerraum ist nur ausnahmsweise und nach Zustimmung des technischen Aufsichtsorganes zulässig.