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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 43. Verkehrswege und Türen des Bühnenhauses
(1) Zwischen den Umfassungsmauern des Bühnenraumes und den Räumen des übrigen Bühnenhauses muß in der Höhe der Bühne ein mindestens 2 m breiter Gang, in den übrigen Geschossen, in welchen er als Zugang zu den Umkleide- oder Aufenthaltsräumen dient, ein 1,40 m breiter, sonst ein 1 m breiter Gang angelegt sein. Jeder Gang muß unmittelbar zu einem Stiegenhaus mit einer wenigstens 1,40 m breiten Stiegenanlage führen, welche einen direkt ins Freie führenden Ausgang hat, ausreichend be- und entlüftbar ist, im obersten Geschoß mit einer vom Erdgeschoß aus stellbaren Entlüftungsklappe versehen ist und dessen Verbindungen in den Geschossen durch rauchdichte Türen abgeschlossen sind. Im Bühnenhaus müssen mindestens zwei derartige Stiegenanlagen von wenigstens 1,40 m Breite vorhanden sein. Die Verkehrswege des Bühnenhauses müssen von denen des Zuschauerraumes vollkommen getrennt bis zur Straße führen.
(2) Sind auf die Verkehrswege mehr als 100 Personen angewiesen, müssen diese Wege für je weitere 50 Personen (oder weniger) um je 40 cm breiter sein, als sich aus Abs. 1 ergibt.
(3) Es müssen mindestens 85 cm breite und 1,94 m hohe Ausgänge vorhanden sein, welche von jeder Seite der Hauptbühne sowie von den Seitenbühnen und der Hinterbühne, von jeder Arbeitsgalerie und von jeder Unterteilung der Unterbühne unmittelbar auf den anschließenden Flur führen.
(4) Alle Ausgänge des Bühnenraumes müssen durch rauchdichte, feuerhemmende selbsttätig ins Schloß fallende Türen abgeschlossen sein. Zusätzliche, nach der Zahl der auf sie angewiesenen Personen nicht unbedingt erforderliche Ausgänge des Bühnenraumes brauchen, abweichend von der Vorschrift des § 5 Abs. 1, nicht in der Fluchtrichtung aufzugehen. Die Türen der Arbeitsgalerien sind als Sicherheitsschleusen auszubilden. Die Anhaltestangen von Stiegen, die als Verkehrswege dienen, müssen über Ruheplätze fortlaufend hergestellt sein.
(5) Bühnen- und Magazintüren dürfen während der Vorstellung und bei öffentlich zugängigen Proben nur im unbedingt notwendigen Ausmaß wegen der Beförderung von Bühneneinrichtungsgegenständen offen gehalten werden. In der übrigen Zeit dürfen diese Türen nur während der Durchführung von Bühnenarbeiten offengehalten werden.
(6) Über 75 Personen dürfen sich im Bühnenraum nur dann aufhalten, wenn die Gesamtbreite der aus dem Bühnenraum führenden Ausgänge die Breite von 1,70 m entsprechend dem Verhältnis der Anzahl sich aufhaltender Personen zu 75 übersteigt; der Aufenthalt von mehr als 100 Personen im Bühnenraum ist aber jedenfalls nur bei Vorhandensein von wenigstens drei Ausgängen, der Aufenthalt von mehr als 150 Personen nur bei Vorhandensein von mindestens vier Ausgängen zulässig.
(7) Die Verbindungstüren zwischen den Gängen des Zuschauerhauses und des Bühnenhauses sind während der Anwesenheit von Zuschauern geschlossen zu halten und dürfen von der Seite des Zuschauerhauses nur mit Schlüssel zu öffnen sein. Dem Aufsichtsorgan des Magistrates ist vor jeder Vorstellung ein Schlüssel auszufolgen.