Dokument-ID: 052655

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 70. Bauliche Beschaffenheit der Zeltzirkusanlagen

Die Zelte müssen standfest sein. Für die ausreichende Standfestigkeit des Zuschauerzeltes ist im Rahmen der Eignungsfeststellung ein geeigneter statischer Nachweis zu erbringen; außerdem ist dem Magistrat für dieses Zelt und für alle anderen Zelte, die für das Publikum bestimmt sind, vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung der Befund eines Bausachverständigen vorzulegen.