Dokument-ID: 052700

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 103i. Filmvorführungen in sonst anderen Zwecken dienenden Räumen und im Freien

idF LGBl. Nr. 04/1978 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

In Theatern, Varietes, Sälen und dergleichen sowie im Freien ist die ständige Veranstaltung von Filmvorführungen nach Maßgabe des § 103 f Abs. 1 nur unter der Bedingung zulässig, daß ein eigener Bildwerferraum vorhanden ist.