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Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013)
7a. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringenvon Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
§ 70. Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringenvon Bauprodukten mit ausgehender Gammastrahlung
idF LGBl. Nr. 112/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Für Bauprodukte, die für die Verwendung in Innenräumen vorgesehen sind und die Materialien enthalten, die im Anhang XIII der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5.Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.1.2014, S1, angeführt sind, ist vor dem Inverkehrbringen durch die Wirtschaftsakteurin oder den Wirtschaftsakteur der Aktivitätskonzentrationsindex I nach Anhang VIII der genannten Richtlinie zu bestimmen.
(2) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Rechts der Europäischen Union durch Verordnung den Anwendungsbereich des Abs. 1 auf Bauprodukte mit anderen Materialien, die unter Strahlengesichtspunkten ebenfalls als bedenklich einzustufen sind, erweitern.
(3) Die Wirtschaftsakteurin oder der Wirtschaftsakteur hat die Marktüberwachungsbehörde (§76) über Aufforderung über die Ergebnisse der Messungen und den entsprechenden Aktivitätskonzentrationsindex I nach den Abs. 1 und 2 zu unterrichten.