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Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)
§ 75. Landesfeuerwehrdirektor
idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020
(1) Die Landesregierung hat zur Ausübung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Feuer- und Gefahrenpolizei sowie zur Wahrnehmung der Aufsicht über das Feuerwehrwesen im Amt der Landesregierung die Funktion eines Landesfeuerwehrdirektors einzurichten.
(2) Der Landesfeuerwehrdirektor steht in einem Dienstverhältnis zum Land Burgenland und wird nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung der Funktion bestellt. Zum Landesfeuerwehrdirektor darf nur eine Person bestellt werden, die eine einschlägige höhere technische Lehranstalt oder ein für die Funktion einschlägiges Hochschulstudium abgeschlossen hat, mit den Angelegenheiten der Feuer- und Gefahrenpolizei und des Feuerwehrwesens vertraut ist und eine einschlägige Praxis aufweist. Die Bestellung ist auf fünf Jahre befristet; Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Aufgaben des Landesfeuerwehrdirektors sind insbesondere:
- Wahrnehmung der Anhörungsrechte bei Vereinbarungen über die Mitwirkung der Feuerwehr der Nachbargemeinde bei der Besorgung der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei (§ 3 Abs. 2);
- Wahrnehmung der Weisungsbefugnis des Landes im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei gegenüber dem Landesfeuerwehrverband (§ 4 Abs. 1);
- Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben im Rahmen der überörtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei, wenn Maßnahmen in mehreren Bezirken erforderlich sind (§ 5 Abs. 3);
- Erlassung der Richtlinien für die Ermittlung des Löschmittelbedarfs und die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen (§ 10 Abs. 3);
- Wahrnehmung der Aufgaben der Landessicherheitszentrale soweit diese nicht der Landessicherheitszentrale Burgenland GmbH übertragen sind (§ 15);
- Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei der Errichtung, Auflösung einer Feuerwehr oder bei Zusammenschluss von Feuerwehren (§ 24 Abs. 6);
- Führung des Feuerwehrregisters (§ 24 Abs. 7);
- Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei der Erlassung der Dienstordnung für den Landesfeuerwehrverband und für alle Feuerwehren (§ 27 Abs. 2);
- Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei Änderung der Pflichtbereiche der Feuerwehren (§ 28 Abs. 4);
- Wahrnehmung des Anhörungsrechts bei der bedarfsgerechten Ausstattung der Feuerwehren (§ 29 Abs. 3);
- Erlassung von Richtlinien für die Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen (§ 32 Abs. 1 und 2);
- Wahrnehmung des Anhörungsrechts vor der Eintragung oder Löschung von Betriebsfeuerwehren ins oder aus dem Feuerwehrregister (§ 44 Abs. 6);
- Entgegennahme der Erklärung des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandanten-Stellvertreter über die Zurücklegung der Funktion (§ 60 Abs. 2);
- Entgegennahme von Wahlvorschlägen (§ 70 Abs. 4 Z 4);
- Wahrnehmung der Aufsicht über die Feuerwehren und den Landesfeuerwehrverband (§ 74).