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Dokument-ID: 1057210

Vorschrift

Technische Bauvorschriften 2016 (TBV 2016)

Inhaltsverzeichnis

9. Abschnitt
Elektromobilität

§ 37a. Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 36/2020 | Datum des Inkrafttretens 10.03.2020

Nach diesem Abschnitt und im Sinn der Richtlinien 2014/94/EU ist

  1. ein Elektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antriebsstrang, der mindestens einen nichtperipheren elektrischen Motor als Energiewandler mit einem elektrisch aufladbaren Energiespeichersystem, das extern aufgeladen werden kann, enthält;
  2. ein Ladepunkt: eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
  3. ein Normalladepunkt: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von höchstens 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann, mit Ausnahme von Vorrichtungen mit einer Ladeleistung von höchstens 3,7 kW, die in Privathaushalten installiert sind oder deren Hauptzweck nicht das Aufladen von Elektrofahrzeugen ist und die nicht öffentlich zugänglich sind.
  4. ein Schnellladepunkt: ein Ladepunkt, an dem Strom mit einer Ladeleistung von mehr als 22 kW an ein Elektrofahrzeug übertragen werden kann.

(LGBl. Nr. 36/2020)