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Dokument-ID: 1049664

Vorschrift

Burgenländisches Feuerwehrgesetz 2019 (Bgld. FwG 2019)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Mittel zur Brandbekämpfung

idF LGBl.Nr. 100/2019 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2020

(1) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass zur Brandbekämpfung im Bauland (§ 33 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019) Löschwasser entsprechend der Widmung und Bebauung in genügender Menge und angemessener Entfernung jederzeit zur Verfügung steht. Sie hat Wasserentnahmestellen anzulegen und diese in betriebsfähigem Zustand zu erhalten. Als Wasserentnahmestellen kommen insbesondere Hydranten, Löschwasserspeicher und Entnahmestellen aus öffentlichen Gewässern in Betracht. Der Feuerwehrkommandant ist dazu zu hören.

(2) Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass die Wasserentnahmestellen jederzeit ungehindert erreichbar und ausreichende Aufstellplätze für Fahrzeuge und Feuerlöschgeräte vorhanden sind. Die Wasserentnahmestellen müssen deutlich erkennbar sein.

(3) Für die Ermittlung des Löschmittelbedarfs und die Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen hat der Landesfeuerwehrdirektor nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbands Richtlinien zu erlassen. Bei Bauwerken ist dabei auf die Lage, die Bauweise, die Größe, die Verwendung, die Widmung und die vorhandenen brandschutztechnischen Einrichtungen Bedacht zu nehmen.