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Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)
6. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 32. Übergangsbestimmungen
idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016
(1) Die Marktüberwachungsbehörde darf nicht verhindern, dass auf dem Markt Produkte bereitgestellt bzw. in Betrieb genommen werden, die in den Anwendungsbereich der Explosionsschutzverordnung 1996 fallen und die die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen und am oder vor dem 20. April 2016 in Verkehr gebracht wurden.
(2) Gemäß der Richtlinie 94/9/EG ausgestellte Bescheinigungen bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.
(3) Bezugnahmen auf die Richtlinie 94/9/EG gelten als Bezugnahmen auf die Richtlinie 2014/34/EU.