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Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
§ 373k. Europäischer Berufsausweis
idF BGBl. I Nr. 155/2015 | Datum des Inkrafttretens 18.01.2016
(1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag die Verfahren betreffend die Anerkennung gemäß § 373c sowie die Gleichhaltung gemäß § 373d im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Art. 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat auf Antrag die Verfahren betreffend die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung gemäß § 373a Abs. 4 und 5 im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Art. 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen
(2) Wird dem Antrag vollinhaltlich im Wege des Europäischen Berufsausweises entsprochen, so gilt die Zustellung der Erledigung an den Antragsteller im elektronischen System des Berufsausweises entsprechend dem Antrag als Mitteilung gemäß § 373a Abs. 5 Z 1, dass gegen die Ausübung der Tätigkeit kein Einwand besteht, als Erteilung der Anerkennung gemäß § 373c oder als Erteilung der Gleichhaltung gemäß § 373d.
(3) Für Personen, die in Österreich gewerbliche Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz rechtmäßig ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die Anerkennung von Berufsqualifikationen zum Zweck der Niederlassung beantragen, sind vom Landeshauptmann die für den Herkunftsstaat nach den Art. 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen. Für Personen, die in Österreich gewerbliche Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz rechtmäßig ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung beantragen, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft die für den Herkunftsstaat nach den Art. 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verfahren gemäß Abs. 1 und 3 festlegen.
(BGBl. I Nr. 155/2015)