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Dokument-ID: 822405

Vorschrift

Explosionsschutzverordnung 2015 (ExSV 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Koordinierung der notifizierten Stellen

idF BGBl. II Nr. 52/2016 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

Gemäß Art. 33 der Richtlinie 2014/34/EU haben sich die notifizierten Stellen direkt oder über notifizierte Vertreter an der Arbeit von einer Koordinierungsgruppe zu beteiligen, die für eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen dieser Verordnung notifizierten Stellen von der Europäischen Kommission eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird.