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Dokument-ID: 806884

Vorschrift

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG)

Inhaltsverzeichnis

§ 12e. Technische Unterlagen

idF BGBl. I Nr. 136/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.04.2016

Die technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben für eine Bewertung der Übereinstimmung des Schieß- und Sprengmittels mit den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 enthalten. Insbesondere haben sie die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente, einschließlich einer angeführten Risikoanalyse und –bewertung, zu enthalten.

(BGBl. I Nr. 136/2015)